Inkontinenz auf Rezept – so kommen Sie an Ihre Versorgung
Aufsaugende Inkontinenzhilfen sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V: Bei entsprechender Ausprägung übernimmt die Krankenkasse die Versorgung auf ärztliche Verordnung – ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Der eigene Anteil ist gesetzlich begrenzt.
Wer hat Anspruch?
Anspruch besteht, wenn eine medizinisch relevante Inkontinenz vorliegt. Für aufsaugende Hilfen ist im Hilfsmittelverzeichnis die Grenze der mittleren Inkontinenz maßgeblich – also mehr als 100 Milliliter Urinverlust in vier Stunden. Wichtig: Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse, und ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung.
Schritt für Schritt
- Ärztliche Verordnung einholen. Jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt – Hausarzt, Urologie, Gynäkologie – darf Inkontinenzhilfen verordnen. Auf dem Rezept sollten Diagnose sowie Art, Menge und Dauer des Bedarfs hervorgehen.
- Vertragspartner wählen. Die Krankenkasse nennt Vertragspartner (Sanitätshäuser, Apotheken, auch Online-Anbieter), über die die Versorgung als Sachleistung läuft. Diese sind zur Beratung verpflichtet – auf Wunsch auch telefonisch oder zu Hause.
- Rezept einreichen. Beim gewählten Vertragspartner einreichen; er liefert die Produkte regelmäßig nach Hause und rechnet direkt mit der Kasse ab.
Den gesamten Vorgang können Sie unkompliziert über das Rezept anstoßen – Geria+med übernimmt als Vertragspartner die Belieferung und die Abrechnung mit Ihrer Kasse.
Was kostet mich das?
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel – dazu zählen Inkontinenzhilfen – gilt eine besondere, gedeckelte Zuzahlung:
| Posten | Höhe |
|---|---|
| Gesetzliche Zuzahlung | 10 % des Erstattungsbetrags, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Monat |
| Jahresgrenze | max. 120 € im Kalenderjahr |
| Kinder & Jugendliche unter 18 | zuzahlungsfrei |
Stand: 06/2026. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich.
Die aufzahlungsfreie Grundversorgung ist gesetzlich garantiert – die notwendige Versorgung gibt es also ohne Mehrkosten über die Zuzahlung hinaus. Nur wer freiwillig höherwertige Wunschprodukte wählt, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, zahlt die Differenz („wirtschaftliche Aufzahlung”) selbst. Mehr dazu im Kostenübernahme-Kompass.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Pflegegrad? Nein. Inkontinenzhilfen sind Leistung der Krankenkasse nach § 33 SGB V, unabhängig vom Pflegegrad.
Darf mein Hausarzt das verschreiben? Ja. Jeder Vertragsarzt darf Inkontinenzhilfen verordnen.
Kann ich den Anbieter wechseln? Ja, jederzeit. Das neue Rezept einfach beim neuen Vertragspartner einreichen.
Sind Windeln auf Rezept komplett kostenlos? Es bleibt die gesetzliche Zuzahlung von höchstens 10 € im Monat; darüber hinaus ist die Grundversorgung aufzahlungsfrei.
Quellen & Stand: § 33 SGB V; § 33 Abs. 8 SGB V (Zuzahlung); GKV-Spitzenverband, Produktgruppe 15; Deutsche Kontinenz Gesellschaft e.V.; Verbraucherzentrale. Stand: 06/2026.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall gelten die Auskünfte Ihrer Krankenkasse.