Inkontinenz-Lexikon
Die wichtigsten Begriffe rund um Inkontinenz und Versorgung – kurz und verständlich erklärt. (Jeder Begriff erhält im Build zusätzlich DefinedTerm-Auszeichnung für die Auffindbarkeit.)
Aufsauggeschwindigkeit – Wie schnell ein Produkt Flüssigkeit von der Haut wegleitet. Im Alltag oft wichtiger als die maximale Saugmenge.
Aufzahlung (wirtschaftliche) – Freiwilliger Mehrbetrag für Produkte über die notwendige Versorgung hinaus. Nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Zuzahlung.
Belastungsinkontinenz – Urinverlust bei Druckanstieg im Bauchraum (Husten, Niesen, Heben), ohne vorherigen Harndrang.
Beckenbodentraining – Gezieltes Training der Beckenbodenmuskulatur; bei Belastungsinkontinenz häufig empfohlene erste Maßnahme.
Dranginkontinenz – Plötzlicher, kaum unterdrückbarer Harndrang mit unwillkürlichem Verlust, oft bei überaktiver Blase.
Hilfsmittelverzeichnis – Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands; Inkontinenzhilfen finden sich in der Produktgruppe 15.
Inkontinenzassoziierte Dermatitis (IAD) – Feuchtigkeitsbedingte Hautschädigung im Kontaktbereich von Urin/Stuhl; abzugrenzen vom druckbedingten Dekubitus.
Mittlere Inkontinenz – Im Hilfsmittelverzeichnis: Urinverlust von mehr als 100 ml in vier Stunden; relevante Schwelle für den Kassenanspruch.
Nässeindikator – Außen liegende Markierung an Pants/Slips, die anzeigt, wann gewechselt werden sollte.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Einmalprodukte (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz), die die Pflegekasse nach § 40 SGB XI mit bis zu 42 € im Monat übernimmt.
Produktgruppe 15 – Kategorie „Inkontinenzhilfen” im GKV-Hilfsmittelverzeichnis.
§ 33 SGB V – Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Hilfsmittel der Krankenkasse, einschließlich aufsaugender Inkontinenzhilfen.
§ 40 SGB XI – Rechtsgrundlage für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse.
Vertragspartner (§ 127 SGB V) – Leistungserbringer (Sanitätshaus, Apotheke, Online-Anbieter), über den die Kassenversorgung läuft.
Zuzahlung (gesetzliche) – Gedeckelter Eigenanteil: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Monat; Kinder und Jugendliche sind befreit.
Bei Fragen zur konkreten Versorgung hilft eine persönliche Beratung weiter.
Quellen & Stand: GKV-Spitzenverband; § 33 SGB V; § 40 SGB XI; Deutsche Kontinenz Gesellschaft e.V. Stand: 06/2026.