Kostenübernahme-Kompass – wer zahlt was?
Bei Inkontinenz greifen zwei verschiedene Töpfe ineinander: Die Krankenkasse zahlt die aufsaugenden Produkte (§ 33 SGB V), die Pflegekasse zusätzlich Verbrauchs-Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad (§ 40 SGB XI). Wer beide kennt, schöpft seine Ansprüche aus und vermeidet unnötige Eigenkosten.
Zwei Töpfe, klar getrennt
| Krankenkasse (§ 33 SGB V) | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) | |
|---|---|---|
| Was | aufsaugende Inkontinenzhilfen: Einlagen, Vorlagen, Pants, Slips | Verbrauchs-Pflegehilfsmittel: Handschuhe, Desinfektion, Einmal-Bettschutz, Schutzservietten |
| Voraussetzung | ärztliches Rezept; kein Pflegegrad nötig | anerkannter Pflegegrad (1–5), häusliche Pflege |
| Höhe | medizinisch notwendige Versorgung | bis 42 € pro Monat |
| Eigenanteil | 10 %, max. 10 €/Monat | zuzahlungsfrei |
Stand: 06/2026. Häufiger Irrtum: Die aufsaugenden Produkte (Pants, Slips) gehören zur Krankenkasse, nicht in die 42-Euro-Pflegebox.
Gesetzliche Zuzahlung vs. wirtschaftliche Aufzahlung
Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt – mit teuren Folgen:
Die gesetzliche Zuzahlung ist der gedeckelte Eigenanteil von 10 % bzw. höchstens 10 € im Monat. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und für alle gleich (Kinder und Jugendliche sind befreit).
Die wirtschaftliche Aufzahlung ist etwas völlig anderes: Sie entsteht nur, wenn jemand freiwillig ein teureres Produkt wählt, das über die notwendige Versorgung hinausgeht. Die aufzahlungsfreie Grundversorgung ist gesetzlich garantiert – Sie haben also das Recht, eine Versorgung ohne Aufzahlung zu erhalten. Wird Ihnen pauschal eine Aufzahlung abverlangt, lohnt die Nachfrage bei der Kasse.
Die monatliche Pauschale verstehen
Die Krankenkasse vergütet dem Vertragspartner in der Regel eine vertraglich vereinbarte Monatspauschale für die Versorgung. Diese Pauschale variiert je nach Kasse und Vertrag. Ihre gesetzliche Zuzahlung bemisst sich an dieser Pauschale (10 %, max. 10 €), nicht an den tatsächlichen Produktkosten.
Ihre Rechte in Kürze
- Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und qualitativ angemessene Versorgung.
- Recht auf eine aufzahlungsfreie Grundversorgung.
- Recht auf Beratung durch den Vertragspartner.
- Recht, den Vertragspartner jederzeit zu wechseln.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Versorgung passt oder ob eine Aufzahlung berechtigt ist, hilft eine Klärung über den Rezept- und Versorgungsweg weiter. Geht es um zusätzliche Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad, führt der Weg über die Pflegebox der Pflegekasse.
Häufige Fragen
Bekomme ich Windeln über die 42-Euro-Pflegebox? Nein. Aufsaugende Produkte zahlt die Krankenkasse auf Rezept. Die Pflegebox umfasst Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz.
Was ist, wenn die Kasse eine Aufzahlung verlangt? Sie haben Anspruch auf eine aufzahlungsfreie Grundversorgung. Fragen Sie nach einem aufzahlungsfreien Produkt bzw. bei Ihrer Kasse nach.
Kann ich beide Leistungen gleichzeitig nutzen? Ja. Produkte über die Krankenkasse, Verbrauchshilfsmittel über die Pflegekasse – sie ergänzen sich.
Quellen & Stand: § 33 SGB V; § 40 SGB XI; GKV-Spitzenverband; Verbraucherzentrale; Deutsche Kontinenz Gesellschaft e.V. Stand: 06/2026. Keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Auskünfte Ihrer Kasse.